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Praktiken von VermieterInnen sind sittenwidrig:

Spektakuläres OGH-Urteil für Mieterinnen

Sonntag 29. Juli 2007, von CK

Der Bundes-Arbeiterkammer (BAK) ist nach über drei Jahren Prozessdauer ein richtungsweisender Erfolg zu Gunsten von mehr als einer Million Miethaushalten gelungen.

So unglaublich es auch klingt, von 39 Klauseln waren in Standard-Mietverträgen einer großen Immobilienfirma 38 Klauseln nach dem Spruch des Obersten Gerichtshofes (OGH) sittenwidrig und widersprachen den Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Haben die InteressensvertreterInnen auf Seiten der MieterInnen schon immer die vertragliche Überwälzung von Erhaltungsarbeiten innerhalb einer Wohnung ( z.B. Reparaturen an Thermen, Boiler, Leitungen, Ausmalen der Wohnung nach Beendigung eines Mietverhätlnisses) kritisiert, aber auf Grund des hohen Kostenrisikos keine Klagen gegen diese grob benachteiligenden Verträge risikieren können, so ist jetzt endlich einiges rechtlich klar gestellt worden.

Gerade angesichts der vielfach überhöhten Mieten auf dem Wohnungsmarkt mutete es einem Raubzug gegen die MieterInnen an, wenn dann auch noch die Pflichten der VermieterInnen voll auf die MieterInnen überwälzt wurden. Das Urteil stellt in groben Zügen folgendes fest:

1. Die Reparatur/Erneuerung einer kaputten Heiztherme / eines Bolilers muss nicht aus eigener Tasche bezahlt werden. Wenn das schon passiert ist, dann kann das Geld zurückverlangt werden! Allerdings Achtung: Das gilt nur bei aufrechten / bestehenden Mietverhältnissen, bzw. bis spätestens 6 Monate nach Aufkündigung der Wohnung. Außerdem gilt das nur bei allgemeinen Form-Mietverträgen, also nicht bei konkret individuell ausgehandelten Verträgen. Unser Vorschlag: Informieren Sie schriftlich Ihre Hausverwaltung, legen eine Rechnungskopie bei und ersuchen um Rückerstattung des ausgelegten Betrags. Oder wenden Sie sich direkt an die MieterInnen-Initiative (Tel. 319 44 86).

2. Ausmalen ist kein Muss!
Gibt es eine solche Klausel im Mietvertrag, so ist sie nicht durchsetzbar. Es muss nicht ausgemalt werden, wenn die ursprüngliche Farbe nicht durch eine andere verändert wurde oder Beschädigungen über die normale Abnutzung hinaus entstanden sind.

3. Ohne wichtigen Grund müssen MieterInnen den/die Vermieter/in nicht in die Wohnung lassen.

4. Miete darf anteilig gekürzt werden, wenn es zu Strom-, Gas- und Wasserausfällen kommt!

Das heißt natürlich nicht, dass jetzt alles gelaufen ist. Die VermieterInnen-Seite wird in den meisten Fällen trotz dieses Urteils nicht freiwillig zahlen und verschiedene formal-rechtliche Schlupflöcher durchprobieren. Es wird also unter Umständen dennoch geklagt werden müssen, wobei diesmal die Chancen 80:20 für die MieterInnen stehen.

Der Verein MieterInnen-Initiative (MI) hat sich über den von seinen Mitgliedern eingerichteten Rechtshilfefonds (RHF) mit einem Rechtsanwaltbüro in Verbindung gesetzt und dabei folgende vorläufige Regelungen treffen können: Alle auf dieses OGH-Urteil gestützten Forderungen werden von der MI auf ihre - formal rechtlich gesehene - Anspruchberechtigung geprüft. Ist das geklärt, übernimmt der RHF gegen einen minimalen Unkostenbeitrag das Kostenrisiko eines eventuell notwendig werdenden Prozesses. Es geht dabei im besonderen um folgende Fälle: Erneuerung bzw. auch Reparatur einer untauglich gewordenen Therme / eines Boilers. Rückzahlung von einbehaltenen Kautionen wegen einer vertraglich vereinbarten und nicht durchgeführten Ausmal-Pflicht. Kautionskürzungen wegen anderer Reparaturen etc.

Ihr
KPÖ-Bezirksrat Josef Iraschko

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